Die Satzung als Download (PDF) Satzung



Satzung des Propsteijugendkonvents der Propstei Schöppenstedt
 
Präambel
In der Jugendvertretung der Evangelischen Jugend der Propstei Schöppenstedt sind Mitarbeiter der Propstei und Gruppen im Bereich der evangelischen Kirche zur Jugendvertretung zusammengeschlossen. Sie nimmt die Belange der Evangelischen Jugend nach innen und außen wahr. Ihre Aufgabe ist es, die evangelische Jugendarbeit zu ermöglichen, zu fördern und in der Zusammenarbeit mit anderen Verbänden die Orientierung am Evangelium als Beitrag der Evangelischen Jugendarbeit einzubringen.
 
§1 Konvention
1.1 Die Propsteijugendvertretung der Propstei Schöppenstedt nennt sich Propsteijugendkonvent (PJK).
1.2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit, ist in der Formulierung der Satzung und der Geschäftsordnung auf die feminine Schreibweise verzichtet worden; adressiert werden im Sinne der Gleichberechtigung beide Geschlechter.
 
§2 Mitglieder
2.1 Mitglieder des Propsteijugendkonvents sind:
2.1.1 Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter, die innerhalb der Evangelischen Jugend der Propstei Schöppenstedt tätig sind. Mitarbeiter sind: Teilnehmer an Mitarbeiterseminaren und Mitarbeiterschulungen sowie Teamer von Propsteimaßnahmen und Gruppen innerhalb der Propstei, die bereit sind, aktiv in der evangelischen Jugend der Propstei Schöppenstedt mitzuarbeiten.
2.1.2 Jeweils zwei Vertreter der Kirchengemeinden aus der Gemeindejugendarbeit.
2.2 Stimmberechtigtes Mitglied ist, wer zum Zeitpunkt einer Abstimmung mindestens zum zweiten Mal an einer Sitzung des Propsteijugendkonvents teilnimmt. Die Mitglieder des Propsteijugendkonventes sollten mindestens 14 Jahre alt sein.
 
§ 3 Die Mitgliederversammlung (MV – Sitzungen des PJK)
3.1 Die MV trifft sich mindestens dreimal im Jahr.
3.2 Die MV wählt einen Vorstand aus ihrer Mitte.
3.3 Die MV beschließt über Delegierte in anderen Gremien (u.a. Jugendausschuss der Propsteisynode, Jugendkammer der Landeskirche, Kreisjugendring).
3.4 Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthalten sich mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, wird der Tagesordnungspunkt auf die nächste MV vertagt.
3.5 Die MV kann bei Bedarf Ausschüsse bilden.
3.6 Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
3.7 Ist die MV nach Sitzungseröffnung nicht beschlussfähig, wird die Sitzung am gleichen Tag und gleichen Ort 15 Minuten später wieder eröffnet und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
3.8 Bei Satzungsänderungen, Wahlen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen tritt Punkt 3.7 außer Kraft.
3.9 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Planung und Durchführung eigener Arbeitsvorhaben
– Koordinierung der Jugendarbeit der Propstei Schöppenstedt
– Kooperation mit der Jugendarbeit der Kirchengemeinden und Verbänden und anderen Jugendgruppen
– Beratung über Vorschläge und Wünsche aus den Jugendgremien der Kirchengemeinden und des Jugendausschuss der Propsteisynode
– Einbringen der Bedürfnisse und Interessen der Jugend
3.10 Die MV gibt sich für ihre Sitzungen eine Geschäftsordnung.
 
§4 Der Vorstand
4.1 Der Vorstand besteht aus fünf gewählten Mitgliedern:

- einem Vorsitzenden

- einem Stellvertreter

- drei Beisitzenden

Dem Vorstand gehören weiterhin der Propsteijugenddiakon oder der Propsteijugendwart und der Propsteijugendpfarrer an.
4.2 Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
4.3 Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied kann zu jeder Zeit zurücktreten.
4.4 Aufgaben des Vorstandes:
– Der Vorstand vertritt im Sinne der MV den Propsteijugendkonvent nach außen
– Der Vorstand beruft mindestens 14 Tage vor dem Termin der MV die Versammlung unter Angabe des Sitzungsortes und der Zeit ein
– Ein Vorstandsmitglied hat die Sitzungsleitung der MV
 
§5 Wahlen
5.1 Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gemacht worden sind.
5.2 Vor jeder Wahl ist ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden, deren Mitglieder auf das passive Wahlrecht verzichten. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Stimmzettel auszugeben und einzusammeln, die Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat sodann das Wahlergebnis festzustellen.
5.3 Wahlvorschläge können schriftlich oder auf Zuruf erfolgen.
5.4 Vor der Wahl sind die zur Wahl Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
5.5 Die Kandidaten stellen sich vor Wahlbeginn der MV vor. Im Anschluss gibt der Wahlausschuss Gelegenheit für Nachfragen.
5.6 Eine Wahl nicht anwesender Kandidaten ist möglich, sofern sich kein Widerspruch aus der MV erhebt.
5.7 Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
5.8 Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter muss mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. Sollte im ersten und zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande kommen, reicht im dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit aus. Die Beisitzenden werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlvorgang erforderlich. Sollte es wiederum zu einem Patt kommen, entscheidet das vom Wahlausschuss zu ziehende Los.
5.9 Die Wahl des ersten Vorsitzenden, des Stellvertreters und der Beisitzenden erfolgt in separaten Wahlgängen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in jedem Wahlgang eine Stimme. Für die Wahl der Beisitzenden gilt, dass alle Kandidaten zugleich zur Wahl stehen. Der Kandidat, der nach dem ersten Wahlgang die Mehrzahl der Stimmen besitzt, ist gewählt. Im zweiten und dritten Wahlgang stehen die noch verbliebenen Kandidaten nach selbigem Wahlvorgang erneut zur Wahl.
5.10 Enthalten sich bei einer Wahl mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, wird die Wahl für mindestens 15 Minuten unterbrochen und danach an gleicher Stelle fortgesetzt.
5.11 Freigewordene Ämter werden durch Nachwahlen nach Paragraph fünf neu besetzt. Auch der Vorstand der MV ist von der Kandidatur nicht ausgeschlossen.
 
§6 Satzungsänderungen
Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn der MV beim Vorstand eingegangen sein. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur MV zugeschickt werden.
 
 
Geschäftsordnung des Propsteijugendkonvents der Propstei Schöppenstedt
1. Die Geschäftsführung hat der Propsteijugenddiakon oder der Propsteijugendwart.
2. Die Sitzungen der MV sind öffentlich.
3. Auf Antrag haben Gäste Rederecht.
4. Die MV legt spätestens zu Beginn jeden Jahres die Sitzungstermine der MV im jeweiligen Jahr fest.
5. Von den Sitzungen wird ein Protokoll erstellt. Die Protokollführung richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Kirchengemeinden der Propstei Schöppenstedt.
6. Die Tagesordnung wird von der Geschäftsführung erstellt und muss folgende Punkte enthalten:
– Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
– Festlegung der Tagesordnung
– Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
– Berichte des Vorstandes und der Jugendkammerdelegierten
– Verschiedenes
Die Tagesordnung kann durch Anträge um Punkte ergänzt werden, die dem Vorstand bis zu Beginn der MV schriftlich vorliegen müssen. Liegen Anträge vor, muss zu Beginn der MV über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung abgestimmt werden.
7. Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung jederzeit gestellt werden. Anträge zur Geschäftsordnung sind
– Antrag auf Schluss der Debatte
– Antrag auf Schluss der Redeliste
– Antrag auf Vertagung
– Antrag auf Nichtbefassung eines Antrags
– Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters
– Antrag auf Entzug des Rederechts
– Antrag auf Beschränkung der Rednerzahl
– Antrag auf Verweisung in einen Ausschuss.
 
Satzung und Geschäftsordnung wurden auf der Sitzung der Propsteijugendvertretung am 21.08.95 beschlossen – In Kraft getreten am 01.09.95, verändert am 17.03.1997, am 24.01.2003 und am 22.06.2007.